Dieser Vorgang verdient insbesondere auch deshalb Aufmerksamkeit, da er auch hinsichtlich der Verfassungsbeschwerde, die beim Bundesverfassungsgericht zum deutschen kirchlichen Arbeitsrecht zurzeit anhängig ist, beachtenswert ist.
„Die Autoren von begründen ihre Forderung im ersten Abschnitt ihres Textes damit, dass das Wort "Dienstgemeinschaft" dem Arbeitsrecht des NS-Staats entstammt. Ein wichtiger Beleg ist das "Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Betrieben und Verwaltungen" vom 23. März 1934. Infolge des Gesetzes wurden die aus der Weimarer Republik stammenden Tarifverträge abgelöst und durch staatlich erlassene Entgeltordnungen ersetzt. Im öffentlichen Dienst sollte – so lautete im Anschluss z.B. der Wortlaut im Jahr 1938 – "eine Dienstgemeinschaft im Sinne der nationalsozialistischen Weltanschauung" herrschen, die sich auf das "Verhalten" der Beschäftigten "in und außer dem Dienst" auszuwirken habe. Die Kirchen und die christlichen Wohlfahrtsverbände, d.h. die "Innere Mission" (evang.) und die "Caritas" (kathol.), haben den NS-Begriff der Dienstgemeinschaft damals zügig übernommen. Gegen die damit verbundene Entmachtung der Gewerkschaften hatten sie keinerlei Vorbehalte; im Gegenteil.
Im zweiten Teil ihrer Eingabe schildern die vier Autoren Entwicklungen nach 1945. Die Kirchen blieben bei der 1933 eingeschlagenen Linie, Gewerkschaften auszugrenzen. Zu diesem Zweck bauten sie ein eigenes kirchliches Arbeitsrecht auf, also eine Nebenrechtsordnung, die es vor 1933 in der Weimarer Republik nicht gegeben hatte. Dabei griffen sie auf den Begriff der Dienstgemeinschaft aus der NS-Zeit zurück. Wegweisend wurden u.a. Schriften des Juristen Werner Kalisch. Nachdem er das Wort vor 1945 im NS-Sinn verwendet hatte, schlug er als Kirchenrechtler 1952 vor, Dienstgemeinschaft nunmehr als "Dienst in der Gefolgschaft Christi als des Herrn und Hauptes der Kirche" zu definieren. Im Licht dieser Definition sei auch das 1949 beschlossene Bonner Grundgesetz zu interpretieren, das den Kirchen bzw. den Religionsgesellschaften ein Selbstverwaltungsrecht zugebilligt hatte (Art. 140 GG in Verbdg. mit Art. 137 Abs. 3 WRV). Mit der christlichen Dienstgemeinschaft sei – so Kalisch – die Betätigung von Gewerkschaften und der Abschluss von Tarifverträgen im kirchlichen Bereich nicht vereinbar. Diese Position machten sich die Amtskirchen zu eigen und setzten sie in den 1950er Jahren gegenüber dem westdeutschen Nachkriegsstaat durch. …“ (Quelle: https://weltanschauungsrecht.de/meldung/Eingabe-Kirche-Trennung-Begriff-Dienstgemeinschaft)