Geltungsdauer bis 19.03.2022
Untenstehender Text bezieht sich auf die alte Verordnung (bis 26.11.2021).
Die neuen Bestimmungen sowie die gesamte Verrdnung sind hier zu finden Link auf der Seite des BMAS!
Die Infektionszahlen in Deutschland sind wieder spürbar angestiegen - vor allem aufgrund der stark ansteckenden Delta-Variante. Im Herbst und Winter werden saisonale Einflüsse dazukommen (vermehrtes Aufhalten in Innenräumen). Zudem ist die Impfquote in der Erwerbsbevölkerung weiterhin nicht ausreichend. Dabei sind vor allem Ungeimpfte dem Risiko einer COVID-19-Infektion und ihrer Übertragung in besonderer Weise ausgesetzt.
Der besondere Infektionsschutz bei der Arbeit muss deshalb bis auf weiteres aufrecht erhalten bleiben.
Für die Zeit bis zu einer ausreichenden Durchimpfung innerhalb der Belegschaften und um Ausbrüchen in den Betrieben vorzubeugen, gelten die grundlegenden Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz gekoppelt an die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis einschließlich 24. November 2021 fort:
Die grundlegenden Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz gelten für die Dauer der pandemischen Lage nationaler Tragweite (derzeit bis 24. November 2021) fort:
Arbeitgeber sollen Beiträge zur Erhöhung der Impfbereitschaft leisten, indem sie Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freistellen.
Quelle: BMAS Webseite zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) Link
Weitere hilfreiche Informationen:
Die Checkliste der DGVU Link