- Im § 6 (a) MVG.Wü gibt es nun auf Grundlage einer Dienstvereinbarung erweiterte Möglichkeiten für die Bildung einer GMAV im Dienststellenverbund („Konzern-MAV“).
- Alle Mitarbeitervertreterinnen und -vertreter erhalten zukünftig nach § 19 (3) MVG.Wü einen Fortbildungsanspruch von vier Wochen in jeder Amtszeit. Bisher hatten nur Mitarbeitervertreterinnen und -vertreter die erstmals der Mitarbeitervertretung angehören einen vierwöchigen Anspruch, alle anderen nur 3 Wochen innerhalb einer Amtszeit.
- Bei der Berechnungsgrundlage nach § 20 (4) MVG.Wü für die gesetzlich garantierte Freistellung zählen zukünftig alle Beschäftigten gleich. Bisher haben bei der Berechnung für die Freistellung der MAV, Teilzeitbeschäftigte von nicht mehr als 10 Stunden/Woche nur anteilig entsprechend ihres Anstellungsumfangs gezählt.
- Zu Mitarbeiterversammlungen nach § 31 MVG.Wü ist die Dienststellenleitung einzuladen. Die Einladung kann jetzt nach (5) auf einzelne Tagesordnungspunkte beschränkt werden. Bisher konnte die Dienststellenleitung lediglich zu einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden.
- Nach MVG.Wü §§ 36a - 36f wird am Sitz des Oberkirchenrats eine ständige Einigungsstelle eingerichtet.
- In größeren Einrichtungen kann nach § 49 (b) MVG.Wü je nach Anzahl der Jugendlichen und Auszubildenden eine größere Anzahl an Vertreterinnen und Vertretern der Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt werden. Gewählt werden können eine Person bei 5-15 Wahlberechtigten, drei Personen bei 16-50 Wahlberechtigten, fünf Personen bei mehr als 50 Wahlberechtigten.
Die Änderungen sollen zum 1.1.2020 in Kraft treten.
Wer alle beschlossenen Änderungen sehen möchte, findet die Beschlussvorlage des Rechtsausschusses unter folgendem Link:
Link zur Herbstsynode 2019